Nach Deutschem Recht muss der Reiseveranstalter die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und ihr keine Fehler anhaften, "die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern." (BGB, § 651c Absatz 1)
"Zugesichert" ist eine Eigenschaft im Reisekatalog, wenn es sich um ein deutlich hervorgehobenes Leistungsmerkmal handelt oder um Leistungsmerkmale, die dem Reisenden erkennbar besonders wichtig sind, wie zum Beispiel ein bespielbarer Tennisplatz.
Wenn die Leistung des Reiseveranstalters von der vertraglich vereinbarten derart abweicht, dass die Abweichung den Wert oder die Tauglichkeit der Reise aufhebt oder mindert, haftet ihr ein Fehler an. Dabei bilden in der Regel die Aussagen der Reiseprospekte die Grundlage des Inhalts des Reisevertrages und der Reisebestätigung. Enthält also die Aussage im Katalog einen Tatsachenkern, so muss der Reiseveranstalter dafür einstehen - anders bei allgemeine Aussagen wie "wunderschön gelegen". Weiterhin gilt für die Angaben in Reisekatalogen § 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung; (siehe auch Reiserecht)
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