Reisemängel festhalten und melden
1. Fehler in Buchungsbestätigung
Bei der Reisebuchung im Internet oder im Reisebüro wird der Reisevertrag meistens zwischen Reisenden und dem dahinterstehenden Reiseveranstalter abgeschlossen. Daher erhält man die sogenannte Buchungsbestätigung meistens direkt vom Reiseveranstalter womit der eigentliche Reisevertrag zustande kommt. Zu prüfen sind daher schon vorher bei der Buchung folgende Punkte:
- enthält die ausgefüllte Reiseanmeldung alle Punkte, auch eventuelle Zusatzleistungen.
- bei Erhalt der Buchungsbestätigung sorgfältig prüfen, ob diese inhaltlich der Reiseanmeldung entspricht.
- Informationen über die jeweiligen Pass- und Visa-Bestimmungen
- Gibt es Besonderheiten bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters
- Gibt es wichtige allgemeine Informationen zu den jeweiligen Reiseländern
- Wer sind die zuständigen Stellen für Reklamationen am Urlaubsort (notieren und mitnehmen)
- Fax- und Telefonnummer der Zentrale des Reiseveranstalters (Mängelanzeige während des Urlaubs)
2. Reklamation beim Reiseleiter
Am Urlaubsort festgestellte Reisemängel müssen sofort beim zuständigen Reiseleiter angezeigt werden, um etwaige Ansprüche geltend machen zu können. Zur Beweissicherung ist es immer sinnvoll, die Mängel schriftlich zu dokumentieren oder zu fotografieren und dies vom zuständigen Reiseleiter abzeichnen zu lassen.Die Reklamation der Reisemängel beim zuständigen Reiseleiter unter Zeugen (andere Reisende) ist ebenso sinnvoll, falls sich der Reiseleiter weigert Reklamationen entgegen zu nehmen oder dies nachträglich leugnet. Durch nachträglich gemeldete Reisemängel verliert man seinen Anspruch. Schließlich muss man dem Reiseveranstalter auch eine realistische Möglichkeit geben, die Reisemängel zu beseitigen oder ein Ersatzangebot (anderes Zimmer, anderes Hotel) zu erstellen.
3. Reisepreisminderung - Ansprüche auf Entschädigung
Ansprüche auf Entschädigung sind gemäß § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (per Einschreiben/Rückschein). Die Reisemängel sollten einzeln und möglichst detailliert aufgeführt werden und ein bestimmter Geldbetrag zurückgefordert werden.
Die Höhe des Geldbetrages kann man der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung als grobe Richtschnur entnehmen. Ein vom Reiseveranstalter angebotener Reisegutschein muss nach ständiger Rechtsprechung nicht akzeptiert werden.
Ein Verrechnungsscheck in geringerer Höhe als der geforderten Summe sollte nicht "als Anzahlung" eingelöst werden. Diesbezüglich gibt es Entscheidungen in der Rechtsprechung, die in der Einlösung des Verrechnungsschecks einen Verzicht auf weitere Gewährleistungs-/Minderungsansprüche sehen. Bei höheren Summen empfiehlt es sich einen auf das Reiserecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren.
ACHTUNG: diese Hinweise und Texte gelten für das Deutsche Reiserecht, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder dürfen nicht als Rechtsgrundlage verstanden werde. Sie dienen nur zur Orientierung. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Es wird keine Haftung übernommen!